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Betriebsvereinbarung über Mobiles Arbeiten bei der GWDG zwischen der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen (GWDG), vertreten durch den Geschäftsführer, Burckhardtweg 4, 37077 Göttingen und dem Betriebsrat der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen
Die moderne Technik und die Verbreitung der digitalen Kommunikationsgeräte im Arbeitsle-ben machen Mobiles Arbeiten – vor allem von zu Hause aus – möglich. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass Mobiles Arbeiten Chancen sowohl für die Arbeitnehmer*innen als auch für das Unternehmen bietet und nutzbringend sein kann. Mobiles Arbeiten ermöglicht eine selbstbestimmte Arbeitsgestaltung, schafft Freiräume und fördert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für die Unternehmen werden Effizienzgewinne und höhere Attraktivität bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter*innen erwartet. Mobiles Arbeiten darf allerdings weder die Handlungsfähigkeit des Unternehmens einschränken, noch eine ständige Erreichbarkeit der Arbeitnehmer*innen zur Folge haben oder eine Ausweitung des Arbeitsvolumens bewirken. Allen Formen der Entgrenzung der Arbeit ist entgegenzuwirken. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Rahmenbedingungen für Mobiles Arbeiten unter Beibehaltung des bisherigen Status der Arbeitnehmer*innen.
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der GWDG, ausgenommen sind Auszubildende und Praktikant*innen.
Diese Betriebsvereinbarung regelt Mobiles Arbeiten als zukunftsorientierte Arbeitsform bei der GWDG nach dem Grundsatz “Anderer Ort, gleiche Regeln”.
Ziel hierbei ist es, durch die zeitliche und räumliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation
den Beschäftigten eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie individueller Lebensführung zu ermöglichen,
die Arbeitsqualität und -produktivität zu verbessern,
die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu steigern,
eine höhere Arbeits- und Ergebniszufriedenheit durch mehr Selbstverantwortung der Mitarbeiter*innen bei der Gestaltung und Durchführung der Arbeit zu erreichen.
Mobiles Arbeiten umfasst alle arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen, die außerhalb der von der GWDG betriebenen Betriebsstätten erbracht werden. Sie kann von zu Hause als auch an einem anderen Ort außerhalb der Betriebsstätten erbracht werden. Diese Arbeitsleistungen erfolgen entweder online oder offline.
Mobiles Arbeiten ist sowohl für die Beschäftigten als auch das Unternehmen freiwillig. Es steht der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter jederzeit frei, die Arbeit in den Räumen der GWDG zu erbringen.
In der jeweiligen Arbeitsgruppe der/s Mitarbeiter*in muss eine Vertrauenskultur vorliegen und gelebt werden. Der/die jeweilige Vorgesetze*r muss die Vereinbarung er-reichbarer Leistungsziele gewährleisten.
Der/die Mitarbeiter*in muss die Fähigkeit zur Selbstdisziplin, Selbststeuerung und Selbstmotivation haben, sowie die Fähigkeit zur Beziehungspflege besitzen und be-reits über gute Kenntnisse der Unternehmens- und Betriebsabläufe verfügen. Für den/die Mitarbeiter*in sollte es selbstverständlich sein, proaktiv Kontakt zum Unternehmen aufrecht zu halten.
Der Status als Arbeitnehmer*in erfährt durch einen außerbetrieblichen Arbeitsplatz keine Änderung. Die gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates werden nicht beschränkt.
Sollte es dienstlich erforderlich sein, kann eine Präsenz in der GWDG von der/dem jeweiligen Vorgesetzten unabhängig von den Regelungen des Mobilen Arbeitens an-geordnet werden.
Im Genehmigungsverfahren ist für den Einzelfall zu prüfen, ob Mobiles Arbeiten mit der konkreten Arbeitsaufgabe vereinbar ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt die Präsenzpflicht im Betrieb bestehen. Mobiles Arbeiten darf den relevanten Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Bei der Entscheidung sind Fairness und Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Das Antragsverfahren sieht wie folgt aus:
a) Wünscht ein/e Arbeitnehmer*in vom Arbeitsmodell des Mobilen Arbeitens Gebrauch zu machen, stimmt sie/er sich mit der/dem zuständigen Vorgesetzen über den Umfang der mobil zu leistenden Arbeit (Zahl der Arbeitstage oder -stunden), über die Aufteilung zwischen Büro- und Mobiler Arbeit und die Art und Weise der gegenseitigen Kommunikation (insbesondere der Erreichbarkeit) ab. Diese individuelle Regelung ist schriftlich festzuhalten. Die Mobile Arbeit kann sowohl für eine temporäre Zeit als auch langfristig geregelt werden. Wird in diesen Punkten Einigung erreicht, ist der Antrag angenommen. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält dazu zeitnah eine schriftliche Antwort, welche dem Protokoll des nächsten Mitarbeitendengespräches beigefügt wird.
b) Ziel ist es, auf Abteilungsebene eine Einigung zwischen Arbeitnehmer*in und Gruppenleitung zu erreichen. Gibt es keine Einigung, so wird der Betriebsrat eingeschaltet. Findet weiterhin keine Einigung statt, so müssen Betriebsrat und Arbeitgeberin eine Einigung erzielen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann festgehalten werden, ob der Anspruch auf einen festen Büro-Arbeitsplatz zu vereinbarten Zeiten oder bei Abwesenheit entfällt und durch die Möglichkeit, einen alternativ bereitgestellten Arbeitsplatz zu nutzen, ersetzt wird.
Es steht der/dem Beschäftigten und der/dem zuständigen Vorgesetzten frei, die individuelle Vereinbarung zum Mobilen Arbeiten zu widerrufen oder im gegenseitigen Einverständnis zu ändern.
Die Betriebsparteien sind sich einig, dass vom Grundsatz her Mobiles Arbeiten mit einem Volumen von bis zu fünf Arbeitstagen pro Woche unterstützt wird.
Beim Mobilen Arbeiten ist der/dem Beschäftigten die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der geltenden betrieblichen wie gesetzlichen Regelungen über die ganze Woche freigestellt. Sollte die/der Mitarbeiter*in aus eigenem Wunsch außerhalb der GWDG-weiten Vereinbarung zur Arbeitszeit arbeiten, begründet dies keinen Anspruch auf Zulagen oder Ausgleich durch Überstunden.
Die geltenden Arbeitszeitregelungen bleiben weiterhin vollumfänglich in Kraft. Mobile Arbeit wird immer im Rahmen der jeweils tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden Arbeitszeitrege-lungen erbracht. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten.
Eine Erweiterung des Arbeitszeitvolumens durch Mobiles Arbeiten ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Den Betriebsparteien ist bewusst, dass Mobiles Arbeiten ein hohes Risiko der Entgrenzung der Arbeit birgt. Auf das Einhalten der geltenden Arbeitszeitregelungen ist von jeweiliger Gruppenleitung und Arbeitnehmer*in zu achten.
Die Mitarbeiter*innen unterliegen den jeweils gültigen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung.
Bei Urlaub und Arbeitsverhinderung durch Krankheit gelten für das Mobile Arbeiten die gleichen Regelungen wie für den innerbetrieblichen Arbeitsplatz.
Während der Erbringung der Arbeitsleistung ist die Erreichbarkeit für betriebliche Belange und interne wie externe Ansprechpersonen sicherzustellen. Jede/r Arbeitnehmer*in stimmt die Erreichbarkeit mit der Gruppenleitung ab. Es besteht Einvernehmen, dass die Mitarbei-ter*innen außerhalb der abgestimmten Zeiten der Erreichbarkeit ein Recht auf Ruhe und Erholung haben. Die Mitarbeiter*innen müssen außerhalb der abgestimmten Zeiten weder Anrufe entgegennehmen noch Aufträge bearbeiten. Hierauf werden alle Beschäftigten und insbesondere deren Vorgesetzte in geeigneter Form hingewiesen. geeigneter Form hingewiesen.
Die/der Arbeitnehmer*in wird von der GWDG ein dienstliches Notebook zur Verfügung gestellt, sofern nicht bereits vorhanden. Ein Anspruch auf Ausstattung mit weiteren dienstlichen Arbeitsmitteln oder Kommunikationsmitteln besteht im Regelfall nicht.
Betriebliche Regelungen für die private Nutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln gelten auch beim Mobilen Arbeiten.
Vorgesetzte haben die besondere Aufgabe und Verpflichtung, den Kontakt zur/zum Mitarbeiter*in zu halten und zu fördern. Es soll sichergestellt werden, dass die/der Mitarbeiter*in über betriebliche wie abteilungsinterne Vorgänge und / oder Bekanntmachungen klar informiert wird, alle arbeitsrelevanten Informationen erhält und in betriebliche Vorgänge integriert bleibt. Die/der Vorgesetzte bespricht die Erfahrungen im Mobilen Arbeiten regelmäßig im Mitarbeitendengespräch.
Die/der Mitarbeiter*in ist verpflichtet, während des Mobilen Arbeitens betriebliche Belange zu beachten und den Kontakt zum Betrieb, zu den Kolleg*innen und zur Gruppenleitung zu erhalten. Dies kann bspw. durch die Teilnahme an Gruppen- und Betriebsversammlungen, internen Terminen oder besonderen Ereignissen, die aktive Nutzung betriebsinterner Medien sowie feste Anwesenheiten in Betriebsstätten der GWDG sichergestellt werden.
Eigenverantwortlich achten die Mitarbeiter*innen auf Einhaltung von Ruhezeiten und Vermeidung von Entgrenzung der Arbeit.
Der Zugriff durch Unbefugte auf die Arbeitsmittel ist zu verhindern. Vertrauliche Daten und Informationen sowie Passwörter sind so zu schützen, dass Unbefugte keine Einsicht neh-men können. Dienstliche Daten dürfen vom Firmenlaptop nicht auf betriebsfremde, insbe-sondere private, IT-Systeme übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die GWDG. Für die Durchführung der Arbeit soll das VPN der GWDG genutzt werden.
Des Weiteren gelten die gleichen Sicherheits- und Datenschutzbestimmungen wie in den Räumlichkeiten der GWDG.
Die GWDG deckt die aus dem Mobilen Arbeiten erwachsenden Risiken bei berufsbezoge-nen Tätigkeiten so ab, wie es für betriebliche Tätigkeiten am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist.
Im Mobilen Arbeiten besteht eine erhöhte Eigenverantwortung für die Mitarbeiter*innen, selbst die Regelungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten.
Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die bestehende Vereinbarung zum Mobilen Arbeiten und tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung nach.
Soweit einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung auf Grund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Betriebsvereinbarung im Einzelnen oder insgesamt neu zu verfassen, wenn ge-setzliche Bestimmungen dies erforderlich machen oder dies im gegenseitigen Einvernehmen für notwendig erachtet wird.
Die Vertragsparteien werden in regelmäßigen Abständen den Erfolg und die Akzeptanz der Betriebsvereinbarung erörtern. Hierzu werden geeignete Kriterien ermittelt. Eine Evaluierung findet jährlich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung statt.
| Göttingen, den 10.11.2021 | Göttingen, den 09.11.2021 |
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| Für die Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen - Der Geschäftsführer - | Für den Betriebsrat der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen - Die Vorsitzende - |
| gez. Prof. Dr. Ramin Yahyapour | gez. Regina Bost |