- De
- En
Stand: 30.05.2022
Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für wissenschaftliche Datenverarbeitung mbH Göttingen (GWDG) hat auf Vorschlag der Nutzervertretung und gemäß Empfehlung des Aufsichtsrats die folgende Nutzungsordnung beschlossen:
Diese Nutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur der GWDG gewährleisten. Die Nutzungsordnung stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und der GWDG.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text durchweg die männliche Form verwendet, die weibliche aber ausdrücklich immer mit eingeschlossen.
Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung der IT-Infrastruktur der GWDG, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die von der GWDG bereitgestellt und betrieben wird. Die eventuellen Nutzungsordnungen der für die Nutzung zugelassenen Institutionen bleiben von dieser Nutzungsordnung unberührt.
(1) Die GWDG ist eine gemeinsame Einrichtung der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts und der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Sie erfüllt die Funktion eines Rechen- und IT-Kompetenzzentrums für die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) und des Hochschulrechenzentrums für die Universität Göttingen. Ihre wissenschaftlichen Forschungsaufgaben liegen im Bereich der Angewandten Informatik. Ferner fördert sie die Ausbildung von Fachkräften für Informationstechnologie.
(2) Organisation und Aufgaben der GWDG sind im Gesellschaftsvertrag und den Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft festgelegt. In einer gesonderten Vereinbarung sind die Aufgaben der GWDG als Hochschulrechenzentrum der Universität Göttingen festgelegt.
(1) Zur Nutzung der Dienste der GWDG können zugelassen werden
(2) Die GWDG behält sich vor, den Nutzerkreis entsprechend des Gesellschaftsvertrags einzuschränken.
(3) Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, zu Zwecken der Bibliothek und der Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Universität oder der MPG. Eine hiervon abweichende Nutzung kann gemäß Gesellschaftsvertrag zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung der GWDG sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste der GWDG erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird von der GWDG nach Zustimmung durch die Leitung der Einrichtung, der der Antragsteller zuzuordnen ist, schriftlich auf Antrag des Nutzers oder durch andere mit der Universität und der MPG vereinbarte Verfahren erteilt.
(5) Der in der Regel elektronisch zu stellende Antrag, der von der Leitung der Institution genehmigt werden muss, enthält folgende Angaben:
(6) Die Nutzungserlaubnis kann zeitlich befristet werden.
(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit Auflagen verbunden werden.
(8) Die GWDG kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Nutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und IT-Dienste abhängig machen.
(9) Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzern gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 3 Abs. (1) kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann. Genaueres ist in den Richtlinien zur „Kontingentierung von IT-Leistungen der GWDG“ niedergelegt.
(10) Die Nutzungserlaubnis wird im Regelfall Einzelpersonen durch Bereitstellung einer oder mehrerer personenbezogener Nutzerkennungen erteilt. Die Bereitstellung von Nutzerkennungen, die für Nutzergruppen oder funktionsbezogen statt personenbezogen verwendet werden können (Funktionskennungen), erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen.
(11) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
(12) Die Nutzungserlaubnis erlischt,
(1) Die Nutzer haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme der GWDG im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung sowie der nach § 3 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
(2) Die Nutzer sind verpflichtet,
(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
)1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung der IT-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Ermahnung erfolgen. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann die Leitung ihrer Einrichtung um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist ihr Gelegenheit zur Sicherung ihrer Daten einzuräumen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Die GWDG muss die Leitung der jeweiligen nutzungsberechtigten Einrichtung unverzüglich informieren.
(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Geschäftsführung der GWDG entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Mögliche Ansprüche der GWDG aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
(5) Das Eigentum an Daten ist zwischen Nutzer und nutzungsberechtigter Einrichtung zu klären.
(1) Die GWDG führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen ein Verzeichnis, in dem die aus dem Antrag geforderten Angaben, weitere freiwillige Angaben des Nutzers sowie daraus abgeleitete Bezeichnungen wie beispielsweise E-Mail-Adressen aufgeführt werden.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann die GWDG die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern der GWDG rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann die GWDG die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
(4) Die GWDG ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Nutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Nutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer bietet die GWDG entsprechende Schutzmaßnahmen an, die ihren organisatorischen Möglichkeiten und dem Stand der Technik entsprechen, und sorgt dafür, dass diese Maßnahmen innerhalb des Rechenzentrumsbetriebs unterstützt werden.
(6) Die GWDG ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
Unter diesen Voraussetzungen ist die GWDG auch berechtigt, unter Einhaltung datenschutzrechtlicher und strafrechtlicher Regelungen Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Nutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
Unter den obigen Voraussetzungen können auch die Verkehrs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im E-Mail-Dienst unerlässlich ist. Der Datenschutzbeauftragte der GWDG ist dabei hinzuzuziehen.
Die Verkehrs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telemedien, die die GWDG zur Nutzung bereithält oder zu denen die GWDG den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung, zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist die GWDG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und Datengeheimnisses verpflichtet.
(7) Zum Zweck der Optimierung der bereitgestellten Dienste ist die GWDG berechtigt, Nutzer per E-Mail zu kontaktieren und beispielsweise zu Online-Umfragen einzuladen. Die Teilnahme der Nutzer an solchen Umfragen erfolgt freiwillig.
(8) Die GWDG informiert die nutzungsberechtigte Einrichtung von der Beendigung der Nutzung, wenn der Nutzer die Beendigung der Nutzung der GWDG mitgeteilt hat.
(9) Nach dem Erlöschen der Nutzungserlaubnis (§ 4, Abs. 12) werden die unter der Nutzerkennung gespeicherten Daten gelöscht.
(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der GWDG durch strafbare oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen oder der Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Nutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die GWDG vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3) Der Nutzer hat die GWDG von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die GWDG wegen eines strafbaren oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die GWDG wird dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte auf Grund dieser Ansprüche gegen die GWDG gerichtlich vorgehen.
(1) Die GWDG übernimmt keine Garantie dafür, dass die IT-Systeme fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung laufen. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen oder die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die GWDG übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die GWDG haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3) Im Übrigen haftet die GWDG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der GWDG auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die GWDG bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(1) Benutzergruppen und Entgelte
Die Datenverarbeitungsvorhaben werden nach der Zugehörigkeit der sie durchführenden nutzungsberechtigten Einrichtungen in Benutzergruppen und Entgeltgruppen gegliedert. Die Inanspruchnahme der Leistungen der GWDG richtet sich nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ in der aktuell geltenden Fassung.
(2) Kontingentierung
Jede nutzungsberechtigte Einrichtung erhält Kontingente von Betriebsmitteln. Die Aufteilung der Kontingente obliegt der nutzungsberechtigten Einrichtung selbst. Ein Organ der GWDG (s. Gesellschaftsvertrag) legt die Richtlinien für die Zuteilung der Kontingente an die nutzungsberechtigten Einrichtungen fest. Die Benutzer können im Rahmen dieser Bewirtschaftung Betriebsmittel im notwendigen Umfang belegen, soweit die Möglichkeiten der anderen Benutzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.